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   Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1974 - 181/73   

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Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1974 - 181/73 (https://dejure.org/1974,4800)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.04.1974 - 181/73 (https://dejure.org/1974,4800)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. April 1974 - 181/73 (https://dejure.org/1974,4800)
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  • EuGH, 25.10.1972 - 96/71

    Haegemann / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1974 - 181/73
    meine Herren Pachter! Das vorliegende Ersuchen um Vorabentscheidung des Tribunal de Première Instance Brüssel ist eine Fortsetzung der Rechtssache 96/71 R. & V. Haegeman/Kommission (Slg. 1972, 1005).

    Sie war Klägerin in der Rechtssache 96/71 und ist es auch in dem mit dem belgischen Staat als Beklagten geführten Ausgangsrechtsstreit des vorliegenden Verfahrens.

    Die meisten Argumente, die von seiten der Klägerin zur Untermauerung dieser Behauptung vorgebracht werden, hat Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 96/71 behandelt, und es ist vielleicht angebracht, gleich zu sagen, daß ich mit allem übereinstimme, was er hierzu ausgeführt hat.

    Daraufhin erhob die Klägerin beim Gerichtshof Klage gegen die Kommission - Rechtssache 96/71 - und beantragte im wesentlichen 1. die Aufhebung der in dem Schreiben der Kommission vom 15. Oktober 1971 enthaltenen "Entscheidung" und 2. Schadensersatz gemäß Artikel 215 des EWG-Vertrags.

    Hierauf entgegnen der belgische Staat und die Kommission, das Protokoll Nr. 14 betreffe, wie Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 96/71 dargelegt habe, nur Zölle und Zollkontingente, nicht aber Abschöpfungen oder ähnliche im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geschaffene Belastungen.

    Auch diesen Gesichtspunkt hat Herr Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 96/71 behandelt (vgl. a.a.O. S. 1026-1028).

    In der Rechtssache 96/71 stand Artikel 43 im Vordergrund der Argumentation der Klägerin, die vortrug, dies sei die einzige Bestimmung des Abkommens, die die Anwendung von Ausgleichsabgaben im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und Griechenland erlaube, und zur Anwendung dieser Bestimmung sei ein Beschluß des Assoziationsrats erforderlich, der aber nicht vorliege.

    Den vierten und letzten Wagegrund, der in der Rechtssache 96/71 nicht genannt .wurde, leitet die Klägerin aus Artikel 41 des Assoziierungsabkommens her, dessen Absatz 1 - auf den allein sich die Klägerin stützt - lautet:.

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